§ 1 Allgemeines
1. Die Teilnahme am Fahrsicherheitstraining (Veranstaltung) erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen.
2. Zur Teilnahme an der Veranstaltung sind nur solche Personen berechtigt,
zuvor angemeldet wurden und deren Anmeldung schriftlich bestätigt wurde
3. Auf dem Trainingsgelände gelten sämtliche verkehrsrechtlichen Regeln, insbesondere jene der StVO. Der Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Eine Überprüfung des Fahrzeuges findet nicht statt. Während der Veranstaltung gilt absolutes Alkoholverbot. Für die Teilnahme an Motorradtrainings und Rollerkursen ist das Tragen kompletter Schutzkleidung Voraussetzung, analog der FeV § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 u. 3, Anlage 7 Punkt 2.2.18.
4. Das Mitnehmen und die Teilnahme von Begleitpersonen sind in der Regel nicht gestattet. Sofern der Teilnehmer mit Begleitpersonen zu der Veranstaltung anreist, bin ich berechtigt, den Begleitpersonen den Zutritt zum Gelände zu verweigern.
5. Während des Kurses ist den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anweisungen des Trainers oder die Regeln der StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann ein Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht in diesem Fall nicht.
6. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Kurse zu verschieben oder auch abzusagen, wenn sich weniger als acht Teilnehmer angemeldet haben oder die Wetterverhältnisse eine Durchführung des Kurses nach Einschätzung des verantwortlichen Kursleiters ohne Gefährdung der Kursteilnehmer oder der benutzten Fahrzeuge nicht zulassen. Der Teilnehmer ist von der Entrichtung von Gebühren für den abgesagten oder verschobenen Termin befreit.
7. Die Platz- und Betriebsordnung ist bei allen Veranstaltungen zu beachten und einzuhalten. Bei Verstoß gegen § 1 sind jegliche Rückzahlungs- und Haftungsansprüche gegenüber mir ausgeschlossen. Soweit ein Schaden auch dadurch entstanden ist, dass ich meine eigene Pflicht verletzt habe, haftet ich für eine entsprechende Mitbeteiligung ausschließlich nach § 6.
§ 2 Leistungen, Vertragsschluss
Für die vertraglichen Leistungen gelten die Beschreibungen für den Veranstaltungszeitraum gemäß Angebot. Der Vertrag kommt zustande, indem ich innerhalb von 2 Tagen eine verbindliche Bestätigung der Anmeldung zusende oder im Falle telefonischer Einigung.
§ 3 Versicherungen
Das Training wird in der Regel mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführt. Jeder Teilnehmer an der Veranstaltung ist daher verpflichtet, selbst für eine gültige Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung und ggf. eine Fahrzeug-Vollversicherung zu sorgen. Auf Anforderung ist jeder Teilnehmer verpflichtet einen Nachweis des Versicherungsschutzes vorzulegen. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz ist die Teilnahme an der Veranstaltung nicht gestattet.
§ 4 Zahlungs- und Stornobedingungen, keine Gebühren bei Ausübung des Widerrufsrechts
1. Zahlungsziel ist bis 14 Tage nach Erhalt der Rechnung/Buchungsbestätigung.
2. Einzelbuchungen:
Bei Stornierungen bis 14 Tage vor dem Kurstermin fallen 50 % Stornogebühren an. Bei Stornierungen bis einer Woche vor Kursbeginn
fallen 100 % Stornogebühren an. Die Erklärung der Stornierung bedarf der Schriftform. Anfallende Stornogebühren sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Nichtteilnahme an einem gebuchten Kurs entsteht kein Anspruch auf Erstattung der Kursgebühr. Ein nicht rechtzeitiges Erscheinen steht einem Nichterscheinen gleich. Gutscheine können nur vom Käufer storniert werden, dabei fallen Stornogebühren an.
3. Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Stornogebühr ist. Ich bin berechtigt, die Stornogebühren gegen bereits entrichtete Veranstaltungskosten aufzurechnen. Im Übrigen werden bereits entrichtete Veranstaltungskosten zurückerstattet.
4. Unberührt von den Bestimmungen unter 2. bis 3. bleibt selbstverständlich das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht, bei dessen Ausübung in keinem Fall Gebühren anfallen.
§ 5 Gewährleistung/Leistungsstörungen
Der Veranstalter leistet Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Veranstalter leistet Gewähr für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Veranstalter ist berechtigt, durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Im Übrigen kann die Abhilfe verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
§ 6 Schadensersatzhaftung
1. Der Veranstalter haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Veranstalter beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalter beruhen.
2. Der Veranstalter haftet lediglich beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Darüber hinaus ist jede Schadensersatzhaftung des Veranstalter ausgeschlossen.
4. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für zwingende Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
5. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es sich bei dem Fahrsicherheitstraining um eine Veranstaltung mit erhöhtem Gefahrenpotential handelt, bei der auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Schädigung nicht auszuschließen ist. Der Teilnehmer nimmt daher auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil.
6. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die auf Umständen beruhen, die sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden ließen und deren Folgen er nicht abwenden konnte (Höhere Gewalt).
§ 7 Personenbezogene Daten
Der Veranstalter ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführung einer Veranstaltung zu erheben und zu verarbeiten, ggf. die dazu erforderlichen Daten einer vorhandenen Mitgliedschaft zu nutzen. Diese Daten dürfen für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung nach den gesetzlichen Vorschriften gespeichert werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Speicherung der Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Fahrsicherheitstraining im Verhältnis zu den Teilnehmern oder zum Fremdveranstalter/Mieter ist Minden, sofern der Teilnehmer oder Fremdveranstalter/Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
3. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.